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Die KGMV schließt auf Landesebene für ihre Mitglieder Rahmenverträge und Vereinbarungen ab. Hier finden Sie eine Auflistung der bestehenden Vereinbarungen.
zur medizinischen Versorgung der im Asylbewerberleistungsgesetz genannten Leistungsberechtigten und zur Unterstützung bei der medizinischen Erstaufnahmeuntersuchung und bei notwendigen kurativen Behandlung von Flüchtlingen in und aus Notunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zwischen der KGMV und dem Innenministerium des Landes MV.
Ansprechpartner in der KGMV sind neben Herr Loewe und Frau Rademske-Grell.
Bisher beigetreten:
Landkreis Rostock
Landkreis Vorpommern-Rügen
Landkreis Ludwigslust-Parchim
Informationsmaterialien zur Corona-Schutzimpfung in ukrainischer Sprache
Zum 1. September 2015 hat die KVMV mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern eine Rahmenvereinbarung zur ambulanten ärztlichen Versorgung der im Asylbewerberleistungsgesetz genannten Leistungsberechtigten und zur Unterstützung bei der medizinischen Erstaufnahmeuntersuchung und ggf. notwendigen kurativen Behandlung von Flüchtlingen in Notunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach § 75 Abs. 6 SGB V und § 4 AsylbLG sowie § 62 AsylVfG geschlossen.
Das bedeutet, dass diese Rahmenvereinbarung die Versorgung von Asylbewerbern in den Praxen, in Gemeinschaftseinrichtungen sowie im Not- und Bereitschaftsdienst als auch die Versorgung von Flüchtlingen in Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) und Notunterkünften (NUF) regelt.
Zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Notunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen können neben Vertragsärzten auch Nicht-Vertragsärzte (z.B. pensionierte Ärzte) und Ärzte aus stationären Einrichtungen an dieser Vereinbarung teilnehmen. Die Regelungen für Vertragsärzte gelten für diese Ärzte entsprechend.
Ansprechpartner:
Gruppenleiter der Fachgruppen-Bereiche in der Abrechnungsabteilung
Mitarbeiter der Vertragsabteilung
Rahmenvereinbarung zur ambulanten ärztlichen Versorgung der im Asylbewerberleistungsgesetz genannten Leistungsberechtigten und zur Unterstützung bei der medizinischen Erstaufnahmeuntersuchung und ggf. notwendigen kurativen Behandlung von Flüchtlingen in Notunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen in MV zwischen der KVMV, Innenministerium und Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern – gültig ab 01.09.2015
Entsprechend dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sind Krankenhäuser wirtschaftlich zu sichern, um eine qualitativ hochwertige patienten- und bedarfgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, qualitativ hochwertig eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten.
Die Bundesländer stellen zur Verwirklichung dieser Ziele Krankenhauspläne und Investitionspläne auf. Hierbei arbeiten die Landesbehörden mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten eng zusammen. Das betroffene Krankenhaus ist anzuhören. Bei der Krankenhausplanung sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben. Unmittelbar Beteiligte sind in M-V die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, der Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, die Krankenhausgesellschaft des Landes und die Kommunalen Landesverbände. Beteiligt ist neben den unmittelbar Beteiligten die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern.
Die Krankenhausplanung ist als Rahmenplanung angelegt.
AKTUELL: Krankenhausplan 2012 (Stand Dezember 2022)
Entsprechend Punkt 6.2 (Stand 30.09.2022) des Krankenhausplans sind die Krankenhäuser, die eine "Palliativmedizinische Komplexbehandlung" anbieten, auf der Homepage der KGMV ausgewiesen.
Entsprechend Punkt 6.3 (Stand 30.09.2022) des Krankenhausplans sind die Krankenhäuser, die eine "Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung" anbieten, auf der Homepage der KGMV ausgewiesen.
Geriatrieplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Plan zur Weiterentwicklung eines integrativen Hilfesystems für psychisch kranke Menschen in Mecklenburg-Vorpommern: