Gemäß § 135a SGB V sind die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt die entsprechenden Richtlinien bundeseinheitlich und verbindlich für alle Leistungserbringer fest. zu den Richtlinien des Unterausschusses Qualitätssicherung
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