Satzung der Krankenhausgesellschaft Mecklenburg - Vorpommern e.V.

vom 12.Oktober 1990
in der Fassung der Änderungen vom 19.05.1993, vom 25.10.1993, 04.04.1995, 29.10.2002, 29.11.2007, 23.11.2011 und vom 18.11.2022

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§ 1 Name und Sitz

  1. Die Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern - KGMV (nachfolgend "Krankenhausgesellschaft" genannt) ist der Zusammenschluss der Träger von Krankenhäusern und ihrer Verbände im Land Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist der Verband der an der Krankenhausversorgung in Mecklenburg-Vorpommern beteiligten Krankenhäuser.
  2. Die Krankenhausgesellschaft hat ihren Sitz in Schwerin.
  3. Die Krankenhausgesellschaft ist Mitglied der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V.
 

§ 2 Zweck

  1. Die Krankenhausgesellschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. auf eine der Würde des Menschen verpflichtete, humane, bedarfsgerechte, leistungsfähige, wirtschaftliche und finanziell abgesicherte Versorgung durch eigenverantwortlich tätige Krankenhäuser mit pluraler Trägerstruktur hinzuwirken;
    2. die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die gemeinsamen Interessen der angeschlossenen Krankenhäuser zu vertreten sowie den Austausch von Erfahrungen und Informationen auf dem Gebiet des Krankenhauswesens zu fördern;
    3. Stellungnahmen zu Krankenhausfragen zu erarbeiten und gegenüber Parlamenten, Ministerien, Behörden und anderen Institutionen abzugeben;
    4. Parlamente, Ministerien, Behörden und andere Institutionen bei der Vorbereitung und Durchführung von das Krankenhauswesen betreffenden Gesetzen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften zu beraten;
    5. Mitwirkungsrechte und -pflichten, die durch Gesetz- und Verordnungsgeber, Mitglieder oder zuständige Gremien der Selbstverwaltung übertragen werden, wahrzunehmen, z. Bsp. Qualitätssicherung, Ausbildung, Verwaltung finanzieller Mittel der/für die Krankenhäuser;
    6. die Mitglieder über Entwicklungen und Entscheidungen im Krankenhauswesen zu informieren und sie in Grundsatzfragen zu beraten;
    7. die Fortbildung von Mitarbeitern der Krankenhäuser zu unterstützen.
    8. Öffentlichkeitsarbeit
  2. Die Krankenhausgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Krankenhausgesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Krankenhausgesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Krankenhausgesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 3 Mitglieder

  1. Als Mitglieder können der Krankenhausgesellschaft Träger von Krankenhäusern im Sinne von §§ 108 und 111 SGB V und ihre Landesverbände im Land Mecklenburg-Vorpommern angehören.
    1. Landesverbände gemäß Abs. 1 sind solche Verbände von Krankenhausträgern in M-V, deren Spitzenverbände Mitglieder der DKG sind.
  2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus der Krankenhausgesellschaft. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären; die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres. Ein Ausschluß ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, wenn ein Mitglied den Beschlüssen und Bestrebungen der Krankenhausgesellschaft zuwiderhandelt.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen der Krankenhausgesellschaft.
  5. Der Landkreistag und der Städte- und Gemeindetag erwerben die Mitgliedschaft auch im Falle einer nicht möglichen Mitgliedschaft gem. § 3 Abs. 1 und 1a.
 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und die Einrichtungen der Krankenhausgesellschaft in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Krankenhausgesellschaft bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen und den im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen.
 

§ 5 Organe

  • Organe der Krankenhausgesellschaft sind:
    1. Mitgliederversammlung
    2. Vorstand
    3. Vorsitzender
    4. Geschäftsführer
 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Krankenhausgesellschaft.
  2. Jedes Mitglied entsendet in die Mitgliederversammlung je wirtschaftlich selbständiges Krankenhaus bzw. je Verband einen stimmberechtigten Vertreter. Mitglieder, deren Anteil an den tatsächlich gezahlten Jahresgesamtbeiträgen im Mittel der letzten drei Jahre mindestens 5 % umfasst, dürfen einen zweiten stimmberechtigten Vertreter entsenden. Stimmberechtigte Mitglieder können ihre Stimme auf einen anderen Stimmberechtigten schriftlich übertragen.
  3. Mitglieder des Vorstandes sowie der Geschäftsführer oder deren Stellvertreter nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Festlegung und Durchführung der Satzung,
    2. Genehmigung des Haushaltsplanes mit Festsetzung der Beiträge und Umlagen
    3. Genehmigung der Jahresrechnung,
    4. Entlastung des Vorstandes,
    5. Wahlen zum Vorstand,
    6. Wahl des Rechnungsprüfers,
    7. Ausschluss von Mitgliedern,
    8. Auflösung der Krankenhausgesellschaft.
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einmal jährlich einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn 1/4 der Mitglieder oder ein Verband es unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragt. Die Mitglieder müssen mit einer Frist von 3 Wochen vor dem vorgesehenen Termin schriftlich oder auf elektronischem Wege eingeladen werden.
    Der Einladung zur Mitgliederversammlung kann eine weitere Ladung für einen zweiten Versammlungstermin beigefügt werden, wobei diese zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.
  6. Der Einladung zur Mitgliederversammlung kann eine weitere Ladung für einen zweiten Versammlungstermin beigefügt werden, wobei diese zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenzsitzung als auch in Form einer Videokonferenz oder in einer Mischform (sogenannte Hybridsitzung) einberufen und durchgeführt werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist oder ein Fall des § 6 Abs. 5 Satz 4 dieser Satzung vorliegt. Soweit Mitglieder per Video oder Telefon zugeschaltet werden, gelten sie als anwesend in diesem Sinn. Beschlüsse werden – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse zu § 6 Abs. 4a und g bedürfen der Mehrheit von 2/3, solche zu § 6 Abs. 4h der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Es kann auch schriftlich oder elektronisch abgestimmt werden.
  8. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zu übersenden ist.
 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus den von den Mitgliedsverbänden der KGMV zu benennenden Vertretern sowie drei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Jeder Verband entsendet einen Vertreter in den Vorstand. Verbände, aus deren Trägerbereich heraus, insgesamt mehr als ein Drittel der Mitgliedsbeiträge der KGMV aufgebracht wird, entsenden zwei Mitglieder in den Vorstand der KGMV.
  2. Für den Verhinderungsfall sind Stellvertreter zu benennen bzw. von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren zu wählenden Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter müssen sich im Anstellungs-, Geschäftsführer- oder Gesellschafterverhältnis bei einem KGMV-Mitglied befinden. Mit der Beendigung der Tätigkeit im Anstellungs-, Geschäftsführer- oder Gesellschafterverhältnis bei einem KGMV-Mitglied endet die Mitgliedschaft im Vorstand der KGMV.
  3. Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
    1. Aufnahme von Mitgliedern,
    2. Aufstellung des Haushaltsplanes,
    3. Bestellung des Geschäftsführers,
    4. Bildung und Auflösung von Beratungsgremien sowie Berufung ihrer Mitglieder,
    5. Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    6. Beschlussfassungen zu Verträgen, Schiedsstellen und Ausschüssen sowie sonstigen Angelegenheiten der vorgenannten Art, wenn die Mitwirkung der Krankenhausgesellschaft durch Rechtsvorschriften oder daraus abgeleiteten Vereinbarungen vorgesehen ist.
  4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der schriftlichen oder elektronischen Einladung zur Vorstandssitzung kann eine weitere Ladung für einen zweiten Sitzungstermin beigefügt werden, wobei diese zweite Sitzung ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist. Die Sitzung kann sowohl als Präsenzsitzung, als auch in Form einer Videokonferenz oder in einer Mischform (sog. Hybridsitzung) einberufen und durchgeführt werden. Eine schriftliche oder elektronische Beschlussfassung ohne Sitzung ist zulässig, insbesondere wenn ein Abwarten bis zur nächsten Sitzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist..
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder ein Fall des § 7 Abs. 4 Satz 2 vorliegt.  Soweit Mitglieder per Video oder Telefon zugeschaltet werden, gelten sie als anwesend in diesem Sinn. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es kann auch schriftlich oder elektronisch abgestimmt werden.
  6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Vorstandsmitgliedern zu übersenden ist.
  7. Das Amt des Vorstandes und des Vorsitzenden wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass den Vorständen und/oder dem Vorsitzenden für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
 

§ 8 Vorsitzender/Vertretung

  1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Bei der Wahl des Vorsitzenden und seiner Vertreter ist die Pluralität der Träger zu beachten.
  2. Die gemäß Abs. 1 gewählten vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder werden unmittelbar im Anschluss an die Regularien des § 7 Abs. 1 für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Berechtigten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (Einzelvertretungsbefugnis).
  4. Die Geschäfte der Krankenhausgesellschaft sind gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu führen.
  5. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leiten die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Muss der Vorsitzende in dringenden Fällen im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer eine Entscheidung ohne vorherige Beratung im Vorstand treffen, so hat er nachträglich die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
 

§ 9 Geschäftsführer

  1. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Krankenhausgesellschaft; er nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teil.
  2. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und ist Vorgesetzter der Mitarbeiter. Zum Abschluss und zur Kündigung von Arbeitsverträgen ist er berechtigt.
  3. Im Rahmen des ihm zugewiesenen Geschäftsbereiches vertritt der Geschäftsführer die Krankenhausgesellschaft (§ 30 BGB). Er ist insoweit allein vertretungsberechtigt.
 

§ 10 Mitgliederbeiträge

  1. Zur Finanzierung der Aufgaben der Krankenhausgesellschaft werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Berechnungsgrundlage der Jahresmitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung für Mitglieder gemäß §§ 108 und 111 SGB V gesondert festgelegt.
  2. Bis zu einer erneuten Beschlussfassung bleiben die zuletzt festgesetzten Beitragssätze bestehen.
  3. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind auf Anforderung unverzüglich zu leisten. Nach dem 01. Juli eintretende Mitglieder zahlen den halben Jahresbeitrag.
  4. Die Mitgliederversammlung kann neben dem Beitrag im Einzelfall eine Umlage beschließen.
 

§ 11 Geschäftsjahr

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 12 Auflösung

  • Bei Auflösung der Krankenhausgesellschaft obliegt den in § 8 genannten Vertretungsberechtigten die Liquidation. Bei Auflösung oder Aufhebung der KGMV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der KGMV an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 

§ 13 Inkrafttreten

  • Diese Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
 

§ 14 Salvatorische Klausel

  • Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung über eine die nichtige Klausel ersetzende ist – soweit dispositive Vorschriften des BGB fehlen – im Rahmen der Grundsätze der ergänzenden Auslegung von Willenserklärungen eine Übergangsregelung zu entwickeln.